Für die Satzung gilt allgemein, dass der Ausdruck „Mitglied“ sowohl weibliche, männliche als auch diverse Personen beinhaltet.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Laut für Kidz“
Im Untertitel führt der Verein den Namen „Künstler für Jugendliche und Kinder“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Sitz des Vereins: Gaußstraße 11 . 47447 Moers
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. In diesem Falle das Jahr 2021.
§3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen einkommensschwacher Familien, Kindern und Jugendlichen in Heimen, Kindern und Jugendlichen von Geflüchteten, Kindern und Jugendlichen in Krankenhäusern/Hospizen sowie Kindern und Jugendlichen in allgemeinen und persönlichen Notlagen. Dies beinhaltet finanzielle, aber auch Sachzuwendungen.
Weiterhin verfolgt der Verein den Zweck der unentgeltlichen Unterhaltung oben genannter Gruppen und das Heranführen an künstlerische Tätigkeiten sowie das Aufzeigen von Perspektiven und/oder der Interessenentwicklung. Darüber hinaus will der Verein Kindern und Jugendlichen bei der Suche nach professionellen Anlauf- und/oder Beratungsstellen behilfich sein.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
*Sammeln von Spenden
*Besuche in entsprechenden Einrichtungen
*Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen wie Heimen, Schulen, KiTas, Kindergärten, etc.
*Workshops
*Generieren und Einsetzen von Fördergeldern aus öfentlichen Töpfen
*Verwendung vereinsintern generierter Gelder
*Organisation von Veranstaltungen jeglicher Art zur Generierung von Geldern und/oder Sachspenden oder zum Zweck der Unterhaltung und Interessenentwicklung
*Mögliche Patenschaften
*Vermittlung von professionellen Kontakten zu Anlauf- und/oder Beratungsstellen
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Des Weiteren richtet sich der Verein gegen jede Art der Diskriminierung und bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
§4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Verwendung von Mitteln
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Auch hier bedarf es bei Ablehnung des Antrages keiner Begründung.
Folgende Arten der Mitgliedschaft sind vorgesehen:
Vollmitglied: Mitglied mit künstlerischem Hintergrund und vollem Stimmrecht.
Fördermitglied: Können, müssen aber keinen künstlerischen Hintergrund haben und haben kein Stimmrecht, dürfen aber Anträge stellen.
Ausgenommen sind hier Gründungsmitglieder, die über volles Stimmrecht verfügen und in jegliche Ämter gewählt werden können.
Das Mindestalter von 18 Jahren ist Voraussetzung.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen oder Aufösung der juristischen Person, sowie Aufösung des Vereins.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und die Verletzung satzungsgemäßer Pfichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen einen Ausschluss, steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Berufung ist binnen eines Monats an den Vorstand zu richten. Bei tatsächlichem Ausschluss, bleibt es dem Mitglied vorbehalten, ordentliche Gerichte einzuschalten.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
• bei erheblichen Verletzungen satzungsmäßiger Verpfichtungen
• bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins
• bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole und/oder diskriminierendem Verhalten.
§9 Beiträge
Es wird kein Aufnahmebeitrag erhoben. Bei Vereinsgründung gilt eine Beitragsempfehlung von 10,00 € monatlich. Diese ist auf freiwilliger Basis zu verstehen und gilt auch für Fördermitglieder und neue Mitglieder.
Konto: folgt
§10 Organe des Vereins
*Die Mitgliederversammlung
*Der Vorstand, bestehend aus 3 Personen
- 1. Vorsitzende*r
- 2. Vorsitzende*r • Kassierer*in *Der erweiterte Vorstand setzt sich aus der Anzahl der Personen nach den jeweilig gebildeten Arbeitsbereichen zusammen. Der erweiterte Vorstand kann und darf den Verein nicht nach außen vertreten und hat kein Wahlrecht im Vorstand. Wählbar in ein Amt sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten. Des Weiteren können ausschließlich Voll- und/oder Gründungsmitglieder in Ämter gewählt werden. §11 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes, Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Beschlussfassung über Aufösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung fndet einmal im Jahr statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpfichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des dem Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Schreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war. Zulässige Formen der Einladung sind das Briefverfahren, E-mail und/oder die gewählte „Cloud“ Lösung.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen die automatisch, unabhängig der Teilnehmerzahl, beschlussfähig ist.
Sollte die Zahl der Anwesenden während der Versammlung fuktuieren, muss die Beschlussfähigkeit vor jedem Beschluss erneut geprüft und festgestellt werden.
Fördermitglieder dürfen der Mitgliederversammlung beiwohnen und im Vorfeld Anträge einreichen, haben aber kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Versammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
Satzungsänderungen des Vereins können nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Aufösung des Vereins kann nur durch 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses muss vom Versammlungsleiter/in und vom Schriftführer/in unterzeichnet werden.
§12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2/3 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein und dem Pool der Vollmitglieder entstammen. Weiterhin muss ein Vereinszugehörigkeit von mindestens 10 Monaten vorgewiesen werden, um für den Vorstand zu kandidieren (auch für den Beirat gültig). Dies gilt, um zu gewährleisten, das der Ursprungsgedanke „Künstler helfen Kinder“ speziell in der Vereinsführung erhalten bleibt und auch in der Außendarstellung nicht verfälscht wird.
Weiterhin dienen diese Vorgaben als Schutzmaßnahme vor feindlicher Übernahme. Diesbezüglich müssen Wahlvorschläge bis 30 Tage vor dem Wahltermin beim erweiterten Vorstand eingehen. Dieser prüft, ob alle Bedingungen zur Kandidatur erfüllt sind und gibt die Kandidaten dann bis 20 Tage vor der Wahl an den Vorstand weiter.
Grundsätzlich gilt:
Rechtsgeschäfte (Mittelverwendung) im „gewöhnlichen Geschäftskreis“ darf der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen. Dazu gehört alles, was üblicherweise und regelmäßig anfällt.
Hier gilt, alle Verwendungen kleiner/gleich 1000,00 € können vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Alle Mittelverwendungen, die 1000,00 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
„Grundlagengeschäfte“ bedürfen ohnehin der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Wiederwahl der Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
§13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen/eine Kassenprüfer/in für die Dauer von 1 Jahr.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes, wohl aber des Beirates sein. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§14 Aufösung des Vereins
Bei Aufösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
Ärzte ohne Grenzen e.V.
Es darf ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.